DSGVO-konform KI nutzen: AVV, Subprozessoren, Drittlandtransfer
Sobald personenbezogene Daten durch eine KI-API fließen — und das passiert schneller, als viele denken: ein Kundenname im Prompt genügt — verarbeitet der KI-Anbieter Daten in Ihrem Auftrag. Damit greifen vier Prüfungen, die jeder Datenschutzbeauftragte stellt. Alle vier lassen sich mit Dokumenten beantworten, die seriöse Anbieter öffentlich bereitstellen.
1. Der AVV (Auftragsverarbeitungsvertrag)
Art. 28 DSGVO verlangt einen Vertrag zwischen Ihnen (Verantwortlicher) und dem Anbieter (Auftragsverarbeiter). Gute Anbieter veröffentlichen ihren AVV/DPA als Dokument — Scaleway, OVHcloud und Mistral etwa als abrufbare PDFs bzw. öffentliche Vertragsseiten. Warnsignal: Anbieter, bei denen der AVV nur „auf Anfrage“ existiert. Das ist nicht verboten, macht aber Ihre Prüfung vor Vertragsschluss unmöglich. In unserer Datenbank sehen Sie pro Anbieter, ob der AVV öffentlich vorliegt (Status „belegt“) oder nur beansprucht wird.
2. Die Subprozessorenliste
Ihr Anbieter darf Unterauftragsverarbeiter nur mit Ihrer (zumindest allgemeinen) Genehmigung einsetzen — und muss sie benennen. Die Liste ist oft aufschlussreicher als jede Marketing-Seite: Bei Gateways zeigt sie, wohin Ihre Prompts wirklich fließen. Ein „EU-Gateway“, dessen Subprozessorenliste 17 US-Modellanbieter enthält, ist für Standard-Workloads kein EU-Gateway. Prüfen Sie auch, ob der Anbieter Änderungen ankündigt (üblich: 30 Tage Vorlauf mit Widerspruchsrecht).
3. Der Drittlandtransfer
Fließen Daten in die USA oder andere Drittländer, braucht es eine Rechtsgrundlage — in der Praxis Standardvertragsklauseln (SCCs) oder das EU-US Data Privacy Framework, je mit Zusatzprüfung. Die sauberste Antwort ist, den Transfer zu vermeiden: Anbieter, die Verarbeitung vertraglich auf den EWR beschränken (etwa EUrouter im DPA oder Exoscale mit CH/EU-Beschränkung), nehmen Ihnen diese gesamte Prüfkaskade ab. Achtung bei Eigentümerstrukturen: EU-Rechenzentrum plus US-Mutterkonzern ist ein Sonderfall — dazu unser CLOUD-Act-Guide.
4. Training und Speicherung
Zwei Fragen, die in keinem AVV-Standardtext automatisch beantwortet sind: Trainiert der Anbieter mit Ihren Daten? Und wie lange speichert er Prompts und Antworten? Die Antworten stehen — wenn überhaupt — in Produktdokumentation und Privacy-Policies, nicht im Vertrag. Viele Anbieter geben „kein Training“ zu Protokoll (Scaleway, IONOS, STACKIT, OVHcloud mit klaren Doku-Aussagen); bei „Zero Data Retention“ lohnt der zweite Blick, denn oft gilt sie nur in bestimmten Tarifen (Mistral: nur im Scale-Plan, sonst 30 Tage Abuse-Monitoring) oder nur auf Anfrage. Unsere Datenbank dokumentiert beides pro Anbieter mit Quelle und Prüfdatum — inklusive der Fälle, in denen sich Anbieterangaben widersprechen.
Die Kurzformel
Öffentlicher AVV + öffentliche Subprozessorenliste + EWR-Verarbeitung + dokumentiertes Trainings-Nein = eine KI-Beschaffung, die Ihr Datenschutzbeauftragter in einer Stunde freigeben kann. Jedes fehlende Dokument verlängert die Prüfung um Wochen — oder macht sie unmöglich.