DSGVO-konform KI nutzen: AVV, Subprozessoren, Drittlandtransfer
Sobald personenbezogene Daten durch eine KI-API fließen (ein Kundenname im Prompt genügt schon), verarbeitet der KI-Anbieter Daten in Ihrem Auftrag. Damit greifen vier Prüfungen, die jeder Datenschutzbeauftragte stellt. Alle vier lassen sich mit Dokumenten beantworten, die seriöse Anbieter öffentlich bereitstellen.
1. Der AVV (Auftragsverarbeitungsvertrag)
Art. 28 DSGVO verlangt einen Vertrag zwischen Ihnen (Verantwortlicher) und dem Anbieter (Auftragsverarbeiter). Gute Anbieter veröffentlichen ihren AVV/DPA als Dokument: Scaleway, OVHcloud und Mistral etwa als abrufbare PDFs bzw. öffentliche Vertragsseiten. Warnsignal: Anbieter, bei denen der AVV nur „auf Anfrage“ existiert. Das ist nicht verboten, macht aber Ihre Prüfung vor Vertragsschluss unmöglich. In unserer Datenbank sehen Sie pro Anbieter, ob der AVV öffentlich vorliegt (Status „belegt“) oder nur beansprucht wird.
2. Die Subprozessorenliste
Ihr Anbieter darf Unterauftragsverarbeiter nur mit Ihrer (zumindest allgemeinen) Genehmigung einsetzen und muss sie benennen. Die Liste ist oft aufschlussreicher als jede Marketing-Seite: Bei Gateways zeigt sie, wohin Ihre Prompts wirklich fließen. Ein Gateway mit EU-Endpunkt, dessen Subprozessorenliste 41 Modellanbieter nennt, davon 16 reine US-Firmen (Stand Oktober 2026), ist für Standard-Workloads kein EU-Gateway, solange Sie die Modellwahl nicht auf EU-gehostete Varianten beschränken. Prüfen Sie auch, ob der Anbieter Änderungen ankündigt (üblich: 30 Tage Vorlauf mit Widerspruchsrecht).
3. Der Drittlandtransfer
Fließen Daten in die USA oder andere Drittländer, braucht es eine Rechtsgrundlage. In der Praxis sind das Standardvertragsklauseln (SCCs) oder das EU-US Data Privacy Framework, je mit Zusatzprüfung. Das Data Privacy Framework gilt weiter: Das Gericht der EU hat die Klage dagegen am 3. September 2025 abgewiesen (T-553/23, Latombe), über das Rechtsmittel beim EuGH ist noch nicht entschieden (Stand Oktober 2026). Wer sich allein darauf stützt, sollte einen Plan B mit Standardvertragsklauseln haben. Die sauberste Antwort ist, den Transfer zu vermeiden: Anbieter, die Verarbeitung vertraglich auf den EWR beschränken (etwa EUrouter im DPA oder Exoscale mit CH/EU-Beschränkung), nehmen Ihnen diese gesamte Prüfkaskade ab. Achtung bei Eigentümerstrukturen: EU-Rechenzentrum plus US-Mutterkonzern ist ein Sonderfall, dazu unser CLOUD-Act-Guide.
4. Training und Speicherung
Zwei Fragen, die in keinem AVV-Standardtext automatisch beantwortet sind: Trainiert der Anbieter mit Ihren Daten? Und wie lange speichert er Prompts und Antworten? Die Antworten stehen, wenn überhaupt, in Produktdokumentation und Privacy-Policies, nicht im Vertrag. Viele Anbieter geben „kein Training“ zu Protokoll (Scaleway, IONOS, STACKIT, OVHcloud mit klaren Doku-Aussagen); bei „Zero Data Retention“ lohnt der zweite Blick, denn oft gilt sie nur in bestimmten Tarifen (Mistral: nur auf bezahlten Tarifen, nur auf begründeten Antrag, den Mistral auch ablehnen kann, und nur für zustandslose API-Aufrufe; sonst 30 Tage Missbrauchsüberwachung) oder nur auf Anfrage. Unsere Datenbank dokumentiert beides pro Anbieter mit Quelle und Prüfdatum, auch die Fälle, in denen sich Anbieterangaben widersprechen.
Was sich an der DSGVO ändern könnte
Die EU-Kommission hat im November 2025 mit dem Digital Omnibus auch Änderungen an der DSGVO vorgeschlagen, etwa am Begriff der personenbezogenen Daten. Anders als der KI-Teil (Verordnung (EU) 2026/1744) ist dieser Teil noch nicht beschlossen: Parlament und Rat haben sich im Oktober 2026 noch nicht positioniert. Für die vier Prüfungen oben gilt deshalb die DSGVO unverändert.
Die Kurzformel
Öffentlicher AVV + öffentliche Subprozessorenliste + EWR-Verarbeitung + dokumentiertes Trainings-Nein = eine KI-Beschaffung, die Ihr Datenschutzbeauftragter in einer Stunde freigeben kann. Jedes fehlende Dokument verlängert die Prüfung um Wochen oder macht sie unmöglich.